Hersteller ist im Volksmund der Produzent der Ware. Darf sich ein Unternehmen in der Werbung als „Hersteller“ bezeichnen, wenn es als Quasi-Hersteller ohne Eigenproduktion nur rechtlich verantwortlich ist?
Fußballfans werden den Hahn als Wappentier der französischen Nationalmannschaft kennen. Ob der stilisierte Hahn nach rechts oder links schaut, bannt eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht.
Schon länger ärgern sich Sport-Fans über die Preiserhöhungen bei DAZN. Nun wurde über insgesamt zwölf AGB-Klauseln des Anbieters gerichtlich diskutiert. Am Ende stand vor dem OLG München ein voller Erfolg für Verbraucher.
Demonstrationen sind öffentliche Veranstaltungen. Daher liegt es schon in der Natur der Sache, dass dort fleißig fotografiert und gefilmt wird – auch von der Presse. Und so gab es auch nach einer Pro-Palästina-Demo am 7. Oktober in Berlin viele Medienberichte über die Veranstaltung. Im Zuge der Berichterstattung der Bild-Zeitung war ein Mann am Rande eines Fotos zu sehen, das veröffentlicht wurde. Das LG Berlin II musste nun entscheiden, ob dem Demonstrationsteilnehmer ein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung zusteht, da er nie in diese eingewilligt hat.
Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass eine Autofahrerin, die von einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfahren wollte und dabei mit einer Radfahrerin zusammenstieß, die alleinige Verantwortung für den Unfall trägt und für die Schäden aufkommen muss.
Die im Burda-Verlag erscheinende Zeitschrift FREIZEIT SPASS veröffentlichte in einem Artikel eine Luftbildaufnahme des Mallorca-Anwesens des ehemaligen Formel 1-Weltmeisters Michael Schumacher. Da Leser durch die Perspektive der Aufnahme jedoch nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf den genauen Standort der Villa ziehen könnten, sah der Bundesgerichtshof keinen Eingriff in die Privatsphäre der Familie und hob das Urteil der Vorinstanz auf (BGH, Urteil vom 5. November 2024, Az. VI ZR 110/23).
Wer im Bereich E-Commerce tätig ist, sollte die Regeln des BGB für Online-Marktplätze gut kennen. Ein neueres Urteil des OLG Hamburg zeigt allerdings, dass auch den Gerichten nicht immer klar ist, was die deutschen Vorschriften nun genau verlangen. Das „Up Plus“-Programm des Online-Versandhauses „Otto“ warf Fragen auf: Braucht es dafür einen Abo-Kündigungsbutton, obwohl die Kunden nur einmal zahlen?
Eben nicht alles lässt sich per AGB regeln. Nach einer Klage des vzbv hatte sich das LG Berlin mit der Anzeige von App-Rezensionen in Apples App-Store zu befassen. Das Problem: Apple hatte nur in den AGB darauf hingewiesen, dass Rezensionen auch von Nutzern kommen können, die das Produkt nicht gebraucht haben. Laut dem LG Berlin verstoße das gegen geltendes Recht.